Ein Widerrufsrecht besteht beim Erwerb von Eintrittskarten laut § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht.
Laut § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB sind Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Freizeitgestaltung vom Anwendungsbereich des Widerrufsrechts ausgenommen. Hierunter fallen auch Verträge über die Vermittlung von Tickets. Denn keinem Tickethändler ist es zuzumuten, kurz vor Veranstaltungsbeginn oder sogar im Nachhinein Tickets zurücknehmen zu müssen. Dies gilt sowohl für den Händler, der die Tickets erst auf Bestellung des Verbrauchers besorgt, als auch für denjenigen, der sich schon zuvor ein bestimmtes Kontigent gesichert hat.
Siehe auch AG München (Urteil vom 2.12.2005, MMR 2007, 743 - 182 C 26144/05; bestätigt durch das LG München I vom 13.3.2006 - 13 S 674/06 und durch die erfolglose Revision beim BGH durch Beschluss vom 27.6.2007 - VII ZR 326/06).